REGELUNGSUMFANG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jatel Sabine Jacek e.K.(„JATEL“) gliedern sich in einen Teil A, der die allgemeinen Regelungen, die für alle Vertragsarten gelten, enthält und in die Teile B -D, in denen die besonderen, auf die jeweils vom Vertragspartner gewählten Leistungen abgestimmten Vertragsbedingungen enthalten sind. Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn einzelne gewählte Leistungen von mit der JATEL verbundenen Unternehmen erbracht werden. Besondere Bedingungen gibt es für
• Hardware-Kauf / -Miete / -Wartung (Teil B)
• Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren (Teil C)
• Forderungsankauf (Teil D)
Soweit in den besonderen Bedingungen von den Bedingungen in Teil A abweichende Regelungen getroffen werden, gehen die besonderen den allgemeinen Bedingungen (Teil A) vor. Für die Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs sind zusätzlich die jeweils geltenden Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), die für alle Teilnehmer standardisierte Regelungen im Zahlungsverkehr, insbesondere für Kartenzahlungssysteme enthalten und sowohl JATEL als auch den Vertragspartner binden, anwendbar. Wenn in den Teilen B bis D der Begriff Debitkarten verwendet wird, sind damit Debitkarten der deutschen Kreditwirtschaft gemeint. Im Übrigen liegen der Rechtsbeziehung zwischen JATEL und dem Vertragspartner ausschließlich diese Vertragsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Gemeinsame Regelungen für alle Vertragsarten
I. Bonitätsprüfung
1. JATEL ist berechtigt vor Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen bei der für den Firmensitz des Vertragspartners zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA oder Creditreform) Auskünfte, die dem Schutz vor der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen (sog. harte Negativmerkmale, z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie Auskünfte über Daten, über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten (sog. Positivdaten) einzuholen. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann JATEL ebenfalls Auskünfte über das Unternehmen bei der SCHUFA oder Creditreform einholen.
2. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens des Vertragspartners (z.B. offener Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung, Verzug) darf JATEL der SCHUFA oder Creditreform derartige Daten des Vertragspartners aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von JATEL, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Creditreform oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden.
3. JATEL ist berechtigt, im Falle einer negativen SCHUFA-oder Creditreform-Auskunft den Vertrag fristlos zu kündigen.
II. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, JATEL alle Informationen, die zur Aufnahme und Durchführung der Leistungen erforderlich sind, insbesondere auch Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. JATEL ist darüber hinaus berechtigt, während der Vertragslaufzeit vom Vertragspartner alle weiteren Informationen abzufragen, welche nach dem Geldwäschegesetz erforderlich sind oder werden.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, JATEL jede Veränderung seiner in diesem Vertrag gemachten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede Änderung der Bankverbindung muss der Vertragspartner binnen siebenTagen vor Inkrafttreten der Änderung JATEL schriftlich mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung gehen entstehende Kosten für Fehlbuchungen zulasten des Vertragspartners. Jede Änderung von Stammdaten ist mit einer Aufwandspauschale in Höhe von € 29,-zu vergüten.
3. Eine Verletzung von Anzeigepflichten des Vertragspartners berechtigt JATEL, Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu beanspruchen.
4. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der elektronische Zahlungsverkehr über Kommunikationswege erfolgt und er daher während der gesamten Vertragslaufzeit in seinem Verantwortungsbereich einen ordnungsgemäß funktionierenden Kommunikationsweg auf eigene Kosten unterhalten muss. Ihm ist bekannt, dass Änderungen an dem Kommunikationsweg unverzüglich an JATEL mitzuteilen sind, um die Funktionsfähigkeit des Terminals sicherzustellen.
5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das kostenlos zur Verfügung gestellte JATEL-Logo und entsprechende Werbemittel gut sichtbar in seinen Geschäftsräumen zu präsentieren.
6. Der Vertragspartner abonniert mit Vertragsschluss widerruflich den Newsletter der JATEL und deren angeschlossener Unternehmen.
III. RECHTE DER JATEL
1. JATEL ist berechtigt, während der gesamten Vertragslaufzeit Updates der Betriebssoftware zur Sicherstellung der einwandfreien Funktionstüchtigkeit selbstständig auszulösen. Die hierfür anfallenden Kommunikationskosten hat der Vertragspartner zu tragen. Jatel ist berechtigt über die angemieteten Terminals screen advertising-Kampangien durchzuführen.
2. JATEL behält sich darüber hinaus das Recht vor, dem Vertragspartner Aufwendungen und Kosten in Rechnung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen. Sollte diesbezüglich ein Komplettaustausch gegen ein Gerät des gleichen Herstellers oder eines anderen Herstellers notwendig werden, so sind die Kosten des Austausches, wie auch die geänderten Mietkosten vom Vertragspartner zu tragen.
Durch die Änderung gesetzlicher Vorschriften und die dadurch notwendige Anpassung von Verfahren, Systemen, Soft-und/oder Hardware;
durch verpflichtende Vorgaben von Aufsichtsbehörden, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und deren Umsetzung;
durch Änderungen der Sicherheitsbestimmungen und technischen Bedingungen im Rahmen des electronic cash – Systems der deutschen Kreditwirtschaft festgelegt durch den zentralen Kreditausschuss (ZKA).
IV. PREIS- UND ENTGELTANPASSUNGEN, VERTRAGSÄNDERUNGEN
1. Werden aufgrund und im Rahmen von Personal- oder sonstigen Kostenänderungen die bei JATEL im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen listenmäßigen, laufend zu zahlenden Entgelte erhöht, so kann JATEL nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen die hierfür im Vertrag vereinbarten Entgelte entsprechend anpassen, soweit sie kostenabhängig sind. Preissenkungen werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; VERZUG; AUFRECHNUNG
1. Alle Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Satz. Wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte Zeiträume.
2. Grundsätzlich und sofern nicht in den besonderen Vertragsbedingungen anders vereinbart, ist ein von JATEL dem Vertragspartner in Rechnung gestellter Betrag sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3. Der Rechnungsversand erfolgt kostenfrei per Email. Sofern der Vertragspartner einen Rechnungsversand per Post wünscht, stellt JATEL hierfür ein zusätzliches Entgelt in Höhe von € 1,90 in Rechnung.
4. Kommt der Vertragspartner mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist JATEL berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der europäischen Zentralbank, sowie Bearbeitungsgebühren in Höhe von mindestens € 10,00 zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, wie auch JATEL der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
5. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen mehrfach nicht vertragsgemäß nach oder werden sonstige Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist JATEL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. die Servicevereinbarungen aus wichtigem Grund zu kündigen und das Terminal vom Netz zu nehmen.
6. JATEL ist jederzeit berechtigt, mit ihren Forderungen gegen den Vertragspartner gegen Ansprüche des Vertragspartners aufzurechnen. Bestehen Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und mehreren mit der JATEL im Sinne der §§ 15ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen („verbundenen Unternehmen“), so sind die JATEL und die verbundenen Unternehmen berechtigt, im Wege der Forderungsabtretung alle Forderungen gegen den Vertragspartner auf die JATEL oder ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Vertragspartner stimmt einer solchen Übertragung im vorab zu, JATEL nimmt diese Zustimmung bereits jetzt an.
7. Gegen Ansprüche der JATEL kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zurückbehaltungsrechte auszuüben, es sei denn, sie sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
8. JATEL ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
9. JATEL ist ferner berechtigt, offene Forderungen gegen den Vertragspartner mit Guthaben des Vertragspartners zu verrechnen, sofern für die Forderungen keine Einzugsermächtigung für JATEL besteht.
10. Alle gegebenenfalls anfallenden Bankgebühren trägt der Vertragspartner.
VI. HAFTUNG
1. JATEL haftet bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von JATEL auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, es sei denn, der Schaden ist durch leitende Angestellte der JATEL verursacht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JATEL nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für eine während des Verzugs eintretende Verschlechterung oder einen während des Verzugs eintretenden Untergang des Leistungsgegenstands ist die Haftung von JATEL ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung ist, mit Ausnahme der Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhenden Ansprüche, der Höhe nach begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Wertes der gelieferten Ware oder des durchschnittlichen Jahreswertes der Vertragsleistungen.
4. Die Haftung für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere für einen Umsatzausfall ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten.
5. Ausgeschlossen ist ferner eine Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik oder Naturkatastrophen wie Blitzschlag und Überschwemmung. Dies gilt auch während eines etwaigen Verzugs von JATEL.
6. JATEL haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, insbesondere durch die unbefugte Verwendung der Magnetkarten, durch die fehlerhafte Verarbeitung der auf den Magnetkarten gespeicherten Daten oder durch Störungen in den Datennetzwerken oder Telekommunikationsleitungen.
7. Vorstehendes gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, ohne dass JATEL diese Umstände zu vertreten hat, so haftet JATEL nur in dem Umfang, in dem ihr beauftragte Dritte, insbesondere die Telekommunikationsunternehmen, haften. Die Haftung für diese Drittleistung ist auf eine maximale Haftungssumme für Sach-und Vermögensschäden von € 500,00 gegenüber einer Einzelperson und € 1.000,00. gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten begrenzt.
8. Hat der Vertragspartner durch eigenes schuldhaftes Verhalten oder durch schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang JATEL und der Vertragspartner den Schaden zu tragen haben.
VII. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSRECHTE
1. Der jeweilige Vertrag wird auf die im Antragsformular genannte Grundlaufzeit fest geschlossen. Ist keine Grundlaufzeit angegeben, so beträgt die Grundlaufzeit 60 Monate. Ebenso verhält es sich bei Typtauschverträgen (Wechsel auf ein anderes Modell) wenn nichts anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Vertragspartners vor Ablauf der Festlaufzeit ist die Kontaktaufnahme zur JATEL Kundenbetreuung notwendig.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. JATEL ist in den in den Besonderen Vertragsbedingungen geregelten Fällen sowie grundsätzlich dann zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• der Vertragspartner gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt;
• über das Vermögen des Vertragspartners ein der Schuldenregulierung des Vertragspartners dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder
• der Vertragspartner eine zugunsten der JATEL erteilte Einzugsermächtigung oder Abbuchungserlaubnis widerruft
• der Vertragspartner mit der Zahlung von zwei oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug kommt.
3. Im Fall der außerordentlichen, fristlosen Kündigung durch JATEL ist der Vertragspartner verpflichtet, JATEL den wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann JATEL 65 % der laufenden Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten vertraglichen Beendigungszeitpunkt noch ausstehen, geltend machen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen.
4. JATEL steht darüber hinaus folgendes Sonderkündigungsrecht zu: Bei Wegfall einzelner Leistungen aus dem Angebot ist JATEL berechtigt, diese Leistung(en) mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
VIII. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN, SUBUNTERNEHMEN
JATEL ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Verbundene Unternehmen zu übertragen. Der Vertragspartner stimmt einer solchen Übertragung bereits mit Vertragsabschluss zu. JATEL ist daneben berechtigt, sich bei der Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen Dritter zu bedienen.
IX. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
1. JATEL und der Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlassen werden, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme am JATEL-System vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.
2. JATEL weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden. JATEL ist berechtigt, die Bestandsdaten des Vertragspartners zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Vertragspartners, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung erforderlich ist. JATEL wird dem Vertragspartner auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. JATEL ist ferner berechtigt, diese Daten an Unternehmen zu übermitteln, die zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut wurden, sofern das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt streng weisungsgebunden nach dem BDSG.
3. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, einer Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen.
X. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz der JATEL zuständige Amts-oder Landgericht vereinbart.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
XI. NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL
1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
2. Änderungen, insbesondere die Beendigung dieses Vertrages, bedürfen der Schriftform. Auf diese Schriftform kann nur verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, genügt für die Wahrung der Schriftform die Übersendung per Telefax.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner zu vereinbaren, was in rechtlicher zulässiger Weise dem nahe kommt, was wirtschaftlich, gemäß dem vorliegenden Vertrag, gewollt ist. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
XII. INFORMATIONEN ÜBER DEN ZAHLUNGSDIENST UND -DIENSTLEISTER
1. Die JATEL – Sabine Jacek e.K., geschäftsansässig Schuckenteichweg 25, 33818 Leopoldshöhe, Email-Adresse: info@jatel24.de ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA2148. JATEL wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, beaufsichtigt.
2. Die vom Vertragspartner zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus dem Antragsformular und aus der jeweils aktuellen Preisliste.
3. Der Vertragspartner kann sich mit Beschwerden an die BaFin (Adresse siehe oben Ziffer 1) wenden (§ 28 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Zur außergerichtlichen Streitbeilegung kann der Vertragspartner die Schlichtungsstelle bei der Deutsche Bundesbank, Postfach 111232, 60047 Frankfurt, Tel. 069 2388 1907, Email: schlichtung@bundesbank.de kontaktieren (§ 14 Unterlassungsklagengesetz).
Stand 30.10.2017
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der JATEL – B
BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND HARDWARE-KAUF / -MIETE / -WARTUNG (SEITE 1 VON 2)
I. LEISTUNGEN
1. Die Jatel Sabine Jacek e.K.(„JATEL“) bietet Geräte („Terminals“) zum Kauf und zur Miete an, die über eine oder mehrere der im Folgenden genannten Funktionen verfügen:
• Verarbeitung von Magnet-, Chip- und Kontaktloskarten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
• Verkauf elektronischer Aufladeguthaben („Prepaid“)
• Einsatz und Verarbeitung elektronischer Geschenkgutscheinkarten
• Nutzung elektronischer, kartengestützter Kundenbindungssysteme
2. Das Angebot der JATEL umfasst den Verkauf (II.) oder die Vermietung (III.); die Installation und Wartung (IV.) solcher Geräte, sowie die Rechte zur Nutzung der auf den Geräten installierten Software (V.).
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS BEI KAUF UND MIETE VON TERMINALS
1. Der Vertragspartner hat Störungen des Terminals unverzüglich der JATEL zu melden und Art sowie Auftreten möglichst genau zu beschreiben sowie im Rahmen des Zumutbaren bei der Lokalisierung der Störungsursache und bei ihrer Beseitigung kostenlos mitzuwirken, insbesondere die für die Durchführung von Wartungs- und Gewährleistungsleistungen erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen und auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Telefonverbindung, Übertragungsleitung) z.B. zur Durchführung von Ferndiagnosen bereitzuhalten.
2. Der Vertragspartner hat Mitarbeitern von JATEL während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Ankündigung Zugang zu gewähren, um den Zustand des Geräts in angemessenen Abständen zu prüfen.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Geräten und/oder deren Zubehör unverzüglich an JATEL zu melden. Eine Anzeigepflicht besteht ebenso, wenn sich ein Dritter ein Recht an dem Gerät anmaßt oder das Gerät ganz oder teilweise zerstört wird.
4. Kommt der Vertragspartner einer der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist JATEL unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, dem Vertragspartner den dadurch entstehenden Schaden oder Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
III. KAUF
1. Leistungsumfang bei Gerätekauf
1.1. Kaufgegenstand ist ein Terminal des im Kaufvertrag angegebenen Typs sowie das gemäß Kaufvertrag mitgelieferte Zubehör. Mit umfasst hiervon ist auch das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen gemäß der Produktbeschreibung des Terminals von JATEL.
1.2. Soweit im Einzelfall nicht anders festgelegt, werden die Kaufgegenstände innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss geliefert. Dabei sind Teillieferungen zulässig. JATEL versendet die bestellte Ware mit den üblichen Verkehrsmitteln (Post, Bahn, Spedition, Kurier, etc.) auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
1.3. Wurde für die Geräte ein Installations-Vollservice vereinbart, versendet JATEL auf eigene Rechnung und Gefahr.
2. Entgelte
Den Kaufpreis stellt JATEL in Rechnung. Die Rechnungen sind innerhalb von drei Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig, spätestens aber mit erfolgter Lieferung des Kaufgegenstandes.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises für alle bestellten Kaufgegenstände behält sich JATEL das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen vor.
3.2. Der Vertragspartner hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind unter Beifügung des Pfändungsprotokolls der JATEL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass der gepfändete Kaufgegenstand im Eigentum der JATEL steht und diese der JATEL zu übersenden. Der Vertragspartner hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Pfändungen zu tragen. Greifen Dritte auf den Kaufgegenstand zu, insbesondere durch Pfändung, so hat der Vertragspartner sie außerdem unverzüglich auf das Eigentum der JATEL hinzuweisen.
3.3. Vor Übergang des Eigentums ist der Vertragspartner nicht zu Verfügungen über die Kaufgegenstände berechtigt.
3.4. Im Fall der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die JATEL ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Kaufgegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
3.5. Tritt JATEL bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
4. Untersuchungs-und Rügepflicht
4.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den ihm ordnungsgemäß gelieferten Kaufgegenstand (auch bei Nacherfüllung/Ersatzlieferung) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Werktagen, auf seine Vollständigkeit sowie Gebrauchs-und Funktionstauglichkeit gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen JATEL innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
4.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der Rügeanforderungen in Abs. 1 gerügt werden.
4.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht wird die Mängelgewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
5. Gewährleistung bei Gerätekauf
5.1. Im Falle des Gerätekaufs verjähren Ansprüche des Vertragspartners, die auf Mängeln beruhen vorbehaltlich der Regelungen unter 4., innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Ablieferung. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Terminals nach der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten.
5.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von JATEL durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Austausch der Geräte zu verlangen. Die Ersatzlieferung erfolgt ausschließlich durch Lieferung einer jeweils gleichwertigen, den betreffenden Fehler nicht enthaltenden Terminal-bzw. Programmversion.
5.3. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gilt dann als endgültig fehlgeschlagen, wenn sie zwei Mal erfolglos durchgeführt worden ist.
5.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
5.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der JATEL Änderungen an den Geräten vornehmen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Vertragspartner nachweist, dass der Fehler nicht auf der Änderung beruht und die Mangelidentifizierung und -Beseitigung dadurch nicht erschwert wird.
5.6. JATEL übernimmt keine Gewähr für Mängel, die von an das System angeschlossener Hardware anderer Hersteller oder von mit dem System verbundener Software anderer Anbieter herrühren.
5.7. Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken (ZKA) unterzieht die im elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzten Terminals einer regelmäßigen Prüfung, um jeweils höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten und widerruft gegebenenfalls die Zulassung für Geräte, die den Sicherheitsstandards nicht mehr entsprechen. Die JATEL übernimmt keine Gewähr dafür, dass das gegenwärtig von ihr für den elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzte Gerät die ZKA-Zulassung während der gesamten Vertragslaufzeit behält. Der Verlust der ZKA-Zulassung stellt keinen Mangel des Gerätes im Sinne dieses Abschnittes 5 dar.
5.8. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch des Gerätes oder durch sonstige nicht durch JATEL zu vertretende äußere Einwirkungen oder höhere Gewalt oder unsachgemäße Behandlung durch andere Personen oder Firmen als JATEL oder eines von JATEL beauftragten Dritten notwendig geworden oder durch bestimmungsgemäße Abnutzung entstanden sind.
6. Leasing
Sollte der Vertragspartner das Gerät nicht selbst käuflich erwerben, sondern von einer mit der JATEL kooperierenden Leasinggesellschaft leasen, gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen und Vereinbarungen mit der Leasinggesellschaft zusätzlich zu diesem Vertrag.
IV. MIETE
1. Leistungsumfang bei Gerätemiete
1.1. Mietgegenstand ist ein Karten-Terminal zur Teilnahme des Vertragspartners am POS-System der JATEL. Der Mietumfang des Terminals beinhaltet das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht an fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen gemäß JATEL-Produktbeschreibung.
1.2. JATEL ist berechtigt, Änderungen an den Geräten vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung oder Verbesserung dienen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für den Vertragspartner unzumutbar ist.
2. Entgelte
2.1. Die Miete für einen zwischen JATEL und dem Vertragspartnern geschlossenen Mietvertrag bestimmt sich nach den Angaben im unterzeichneten Antragsformular. Sie ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
2.2. Die Vertragslaufzeit und die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnen mit der Freischaltung des Terminals durch JATEL. Bei vereinbarter Fernfreischaltung per Telefon und Selbstinstallation durch den Vertragspartner beginnt die Laufzeit ebenfalls mit Freischaltung, spätestens jedoch am dritten Werktag nach Versendung des Terminals an den Vertragspartner. Für die Fälligkeit der ersten Monatsmiete kommt es auf den Zeitpunkt der Lieferung an. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich am Tag der Bereitstellung des Terminals, bei vereinbarter Selbstinstallation durch den Vertragspartner gilt die Lieferung spätestens am dritten Werktag nach Bereitstellung als erfolgt. Den Zeitpunkt der Bereitstellung bestimmt Ziffer III. 2.4. dieser Besonderen Bedingungen B. Erfolgt die Lieferung des Terminals innerhalb der ersten Hälfte des Monats, in dem der Vertrag zu laufen begonnen hat, ist JATEL berechtigt, die volle Monatsmiete zu berechnen. Bei Lieferung in der zweiten Monatshälfte wird im ersten Monat nur eine halbe Monatsmiete fällig.
2.3. Ein vertraglich vereinbartes einmaliges Entgelt ist mit Bereitstellung des Terminals fällig, bei vereinbarter Selbstinstallation durch den Vertragspartner spätestens am dritten Werktag nach Bereitstellung.
2.4. Bereitstellung liegt vor, wenn das Terminal durch JATEL am Standort des Vertragspartners aufgestellt und angeschlossen oder durch JATEL an den Vertragspartner versandt wurde.
2.5. Die Miete eines Gerätes umfasst das Gerät selbst sowie das gemäß Mietvertrag mitgelieferte Zubehör mit Ausnahme der Verbrauchsteile (z.B. Papier, Toner/Farbband, etc.). Diese sind von Vertragspartnern gesondert zu erwerben.
3. Benutzung und Standort
3.1. Die Überlassung der Geräte erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Vertragspartner und seiner Mitarbeiter. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen.
3.2. Die Aufstellung der Geräte an einem anderen als dem vereinbarten Ort bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung der JATEL. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Wird die Standortänderung von der JATEL durchgeführt, trägt die damit verbundenen Aufwendungen der Vertragspartner.
4. Gewährleistung bei Gerätemiete
4.1. Im Falle der Gerätemiete verjähren Ansprüche des Vertragspartners, die auf Mängeln beruhen, innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners vom Mangel. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Terminals nach der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten.
4.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von JATEL durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Austausch der Geräte zu verlangen. Die Ersatzlieferung erfolgt ausschließlich durch Lieferung einer jeweils gleichwertigen, den betreffenden Fehler nicht enthaltenden Terminal-bzw. Programmversion.
4.3. Eine Kündigung des Vertragspartnern gemäß § 543 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst dann zulässig, wenn die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch JATEL fehlgeschlagen ist. Die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn sie zwei Mal erfolglos durchgeführt worden ist.
4.4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der JATEL Änderungen an den Geräten vornehmen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Vertragspartner nachweist, dass der Fehler nicht auf der Änderung beruht und die Mangelidentifizierung und –Beseitigung dadurch nicht erschwert wird, oder der Vertragspartner zu Änderungen, insbesondere aufgrund der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechtes gemäß § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
4.5. JATEL übernimmt keine Gewähr für Mängel, die von an das System angeschlossener Hardware anderer Hersteller oder von mit dem System verbundener Software anderer Anbieter herrühren.
4.6. Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken (ZKA) unterzieht die im elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzten Terminalgeräte einer regelmäßigen Prüfung, um jeweils höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten und widerruft gegebenenfalls die Zulassung für Geräte, die den Sicherheitsstandards nicht mehr entsprechen. Die JATEL übernimmt keine Gewähr dafür, dass das gegenwärtig von ihr für den elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzte Gerät die ZKA-Zulassung während der gesamten Vertragslaufzeit behält. Der Verlust der ZKA-Zulassung stellt keinen Mangel des Gerätes im Sinne dieses Abschnittes 4 dar.
5. Instandhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Geräte auf eigene Kosten in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten, der die Teilnahme am POS-System der JATEL ermöglicht. Nach Wahl des Vertragspartners erbringt JATEL für die Dauer der Terminalmiete Leistungen auf Grundlage eines Wartungs-und Servicevertrags.
6. Laufzeit und Kündigung
6.1. Der Mietvertrag hat die im Antragsformular angegebene Grundlaufzeit. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate („Verlängerungslaufzeit”), sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.
6.2. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
7. Rückgabe
7.1. Nach Kündigung des Vertrages oder am Ende der Vertragslaufzeit hat der Vertragspartner das Terminal in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Er trägt die Kosten und das Risiko der Rücklieferung an eine von JATEL bestimmte inländische Anschrift.
7.2. Wird das Gerät in verunreinigtem und/oder defektem Zustand zurückgegeben, kann JATEL die Beseitigung der Verunreinigung und/oder des Defektes durch den Vertragspartner verlangen oder die Reinigung bzw. Fehlerbeseitigung selbst auf Kosten des Vertragspartners durchführen, sofern kein Wartungs-und Servicevertrag zwischen JATEL und dem Vertragspartner besteht und die Verunreinigung bzw. der Defekt über den durch vertragsmäßig sorgfältigen Gebrauch üblicherweise entstehenden Verschleiß hinausgehen.
7.3. Gibt der Vertragspartner das Terminal am Ende der Vertragslaufzeit nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der in der Preisliste festgelegten Miete, jedoch mindestens der im Vertragsformular vereinbarten Miete zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich JATEL ausdrücklich vor. JATEL hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz am Mietobjekt zu verschaffen.
8. Besondere Pflichten des Vertragspartners bei der Miete Der Vertragspartner hat das Gerät pfleglich zu behandeln und in alle branchenüblichen Versicherungen einzubeziehen, insbesondere eine Diebstahl- und Schwachstromversicherung zum Neuwert abzuschließen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gerät eine allgemeine Geschäftsversicherung besteht. Die Deckungssumme ist so zu wählen, dass das Risiko des Verlustes, der Zerstörung oder Beschädigung bestmöglich abgesichert ist. Schließt der Vertragspartner die vereinbarten Versicherungen nicht oder nicht rechtzeitig ab, übernimmt der Vertragspartner die Haftung gegenüber JATEL für den Verlust im Eigentum der JATEL stehender Geräte. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen sowie seine Ansprüche gegen schädigende Dritte und gegen deren Versicherer an JATEL ab. JATEL nimmt die Abtretung an. JATEL wird erhaltene Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflicht des Vertragspartners anrechnen bzw. die Leistung dem Vertragspartner zur Wiederherstellung des Mietobjektes zur Verfügung stellen.
V. WARTUNG UND SONSTIGE SERVICELEISTUNGEN
1. Leistungsumfang bei Gerätewartung
1.1. Die Wartung auf Grundlage eines mit JATEL geschlossenen Wartungs-und Servicevertrags beinhaltet im Störungsfall je nach Wahl von JATEL die Instandhaltung oder den Austausch eines Terminals innerhalb von drei Werktagen nach ordnungsgemäßer Störungsmeldung oder die telefonische Störungs-oder Fehlerbeseitigung über die Störungshotline, über die der Vertragspartner Beratung und Unterstützung bei vom Vertragspartnern genau zu beschreibenden Problemen erhält, damit der Vertragspartner kleinere Probleme aufgrund der Informationen von JATEL selbst beseitigen kann.
1.2. Sofern eine Störung nicht durch die Störungshotline behoben werden kann, wird in der Regel binnen drei Werktagen ein gleichwertiges betriebsbereites Ersatzterminal zur Verfügung gestellt. Das Ersatzterminal tritt an die Stelle des ursprünglichen Terminals, d. h. eine Rückführung des ursprünglichen Terminals nach dessen Reparatur erfolgt nicht (sog. Austauschwartung). Bei einem käuflich erworbenen Terminal erklärt der Eigentümer durch Entgegennahme des Austauschgerätes und Rücksendung des defekten Terminals sein Einverständnis mit dem wechselseitigen Eigentumsübergang.
1.3. Reparatur und Ersatzlieferung eines Gerätes können im Postaustausch-Verfahren erfolgen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
1.4. Etwaige Vor-Ort-Leistungen der JATEL erfolgen an dem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort der Geräte. Befinden sich die Geräte an einem anderen als dem vereinbarten Ort, hat der Vertragspartner die dadurch verursachten Mehrkosten zu ersetzen. Jatel erbringt ihre Leistungen innerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Vertragspartner. Im Bedarfsfall ist JATEL auch bei der Vor-Ort-Wartung berechtigt, Wartungsarbeiten an einem Gerät in einer ihrer Werkstätten durchzuführen und dem Vertragspartner für diese Zeit ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
1.5. Von der Wartung nicht umfasst sind Maßnahmen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch des Terminals oder durch sonstige nicht durch JATEL zu vertretende äußere Einwirkungen oder höhere Gewalt oder unsachgemäße Behandlung durch andere Personen oder Firmen als Jatel oder eines von Jatel beauftragten Dritten notwendig geworden sind. In diesen Fällen kann Jatel dem Vertragspartner anfallende Kosten in Rechnung stellen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, Jatel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten, die dadurch notwendig werden, weil der Vertragspartner Störungen oder Schäden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
1.6. Ferner sind nicht eingeschlossen die Handhabung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung, höhere Gewalt, Modifikationen oder Änderungen der Geräte durch den Vertragspartnern oder Dritte, durch unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartnern oder Dritte oder durch die an das System angeschlossene Hardware anderer Hersteller oder mit dem System verbundener Software anderer Anbieter, sowie durch Störungen an Daten-Übertragungseinrichtungen und Leitungen, die nicht zum Leistungsumfang der JATEL gehören, hervorgerufen werden. Nicht eingeschlossen sind weiter die Lieferung und das Einsetzen von Zubehör-und Verbrauchsteilen (z.B. Leitungskabel, Batterien, Farbbänder, Tintenpatronen, Verschleißteile, etc.).
1.7. Vom Umfang der Wartung ebenfalls nicht umfasst ist eine etwaige Instandsetzung, die notwendig wird, weil sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb des Terminals oder die Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses ändern oder weil der Terminalhersteller seinen Support einstellt oder einschränkt. Werden in derartigen Fällen Aufrüstungen, Anpassungen an Änderungen von Verwaltungsvorschriften oder Vorgaben des Zentralen Kreditausschusses oder einer vergleichbaren Einrichtung nötig, sowie in anderen außerhalb des geschäftsüblichen Tagesbetriebs liegenden Fällen kann JATEL ein zusätzliches Entgelt nach Einzelaufwand erheben.
1.8. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, kann der Anspruch aus dem Wartungsvertrag vollumfänglich entfallen.
1.9. In den Fällen, die nicht vom Wartungsvertrag umfasst sind (Ziffern IV. 1.5. bis 1.8. dieser Besonderen Bedingungen B), kann JATEL auf Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung des tatsächlichen Aufwandes und aller Kosten eine Störungsbeseitigung vornehmen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen kein Wartungs- und Service-Vertrag zwischen dem Vertragspartner und der JATEL geschlossen wurde.
2. Entgelte
2.1. Das Entgelt für einen zwischen JATEL und dem Vertragspartnern geschlossenen Wartungs-und Servicevertrag bestimmt sich nach den Angaben im unterzeichneten Vertrag. Fehlt die Angabe des Entgeltes ergibt sich die Höhe aus der aktuellen Preisliste. Es ist monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
2.2. Für den Vertragsbeginn und den Beginn der Zahlungspflicht der Entgelte gelten die in Ziffer III. 2.2. dieser Besonderen Bedingungen B getroffenen Regelungen entsprechend.
2.3. Die Entgelte umfassen nicht Maßnahmen aufgrund falscher Störungsmeldungen. Diese hat der Vertragspartner gesondert nach Aufwand zu marktüblichen Preisen zu vergüten. Eine Störungsmeldung gilt dann als falsch, wenn die Störung nicht auf einem Defekt des Gerätes oder einer Fehlfunktion der installierten Software beruht und der Vertragspartner bei der Störungsmeldung und nach Fernprüfung des Gerätes darauf hingewiesen wurde, dass die Störung auf einem Umstand außerhalb des Gerätes zurückzuführen ist, z.B. auf eine Störung der Telekommunikationsleitung.
3. Ablehnung unverhältnismäßiger Wartungsleistung, außerordentliches Kündigungsrecht
3.1. Die Pflicht zur Wartung sowie zur Stellung eines Ersatzgerätes entfällt, wenn sich die Störung oder ein Fehler nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der den Listenpreis der Geräte zum Zeitpunkt der Wartungshandlung um das zweifache übersteigen würde.
3.2. In diesem Fall ist der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
4. Installationsleistungen
4.1. Der Vertragspartner hat die Wahl, ob die Inbetriebnahme des Gerätes mittels telefonischer Anleitung durch autorisiertes Personal von JATEL oder im Rahmen des sog. Installations-Vollservices erfolgt.
4.2. Wurde für die Geräte ein Installations-Vollservice vereinbart, versendet JATEL die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr und unterstützt den Vertragspartnern vor Ort bei Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Auf Wunsch des Vertragspartnern stimmt JATEL sofern notwendig einen Installationstermin mit einem Telekommunikationsunternehmen ab. Die Installation des Terminals hat der Vertragspartner durch Übernahmebestätigung nach Installationsbeendigung schriftlich zu bestätigen.
4.3. JATEL bietet dem Vertragspartner im Rahmen des Installations-Vollservices eine höchstens einstündige Unterweisung eines Benutzers. Eine auf Wunsch des Vertragspartners darüber hinaus gehende Beratungsleistung ist gesondert zu vergüten. Die Vergütung wird nach den aufgewendeten, angefangenen Stunden nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste der JATEL berechnet.
4.4. Die Installation beinhaltet in beiden Fällen einen Test der Betriebsfähigkeit.
5. Schlechtleistung bei Gerätewartung
5.1. Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn die Handhabung einer Störung zwei Mal erfolglos durchgeführt wurde. Zur Kündigung des Wartungsvertrages ist der Vertragspartner nur dann berechtigt, wenn nach Schlechtleistung der Wartung die Betriebsfähigkeit der Geräte vollständig oder wesentlich eingeschränkt ist.
5.2. Der Vertragspartner hat die Erfolglosigkeit der Störungshandhabung innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme gegenüber JATEL schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist gilt die erbrachte Leistung als ordentliche Leistung.
5.3. Ansprüche, die auf Schlechtleistung beruhen, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Handhabung einer Störung.
6. Hotline
6.1. Für aufkommende Fragen und Probleme, Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen unterhält JATEL eine Telefonhotline mit autorisiertem Personal.
6.2. Die Hotline der JATEL oder eines von ihr beauftragten Dritten steht für die Beratung und Störungsaufnahme zu den angegebenen Servicezeiten zur Verfügung. Im Fall einer Störung der Funktionsfähigkeit des Gerätes ist die Hotline auf jeden Fall zu kontaktieren.
7. Laufzeit und Kündigung
7.1. Der Wartungsvertrag ist an die Laufzeit des Mietvertrages gekoppelt und verlängert sich dementsprechend. Liegt kein Mietvertrag vor hat der Wartungsvertrag eine Grundlaufzeit von zwölf Monaten. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate („Verlängerungslaufzeit”), sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.
7.2 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
VI. SOFTWARENUTZUNGSRECHTE
1. Der Vertragspartner erhält das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der in dem Gerät enthaltenen Software. Das Nutzungsrecht ist auf eine Nutzung am Aufstellungsort des Gerätes, die Nutzung der Software ausschließlich in dem gelieferten Gerät und im Falle der Miete auf die Dauer der Mietzeit beschränkt. Das Nutzungsrecht ist auf den Objekt-Code beschränkt. JATEL ist nicht verpflichtet, den Vertragspartnern den Source-Code zur Verfügung zu stellen. Jegliche Vervielfältigung der Software sowie des Begleitmaterials ist untersagt.
2. Dem Vertragspartner ist es untersagt, den Objektcode der Software zurückzuentwickeln (Reengineering), zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Zur Dekompilierung ist der Vertragspartner nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen von JATEL nicht in angemessener Frist zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierung auf die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Teile des Programms beschränken.
3. Updates der Betriebssoftware sind gesondert kostenpflichtig.
Stand 30.10.2017
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der JATEL -C
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELEKTRONISCHEN ZAHLUNGSVERKEHRSVERFAHREN
I. PRÄAMBEL
1. Jatel Sabine Jacek e.K. („JATEL“) vermittelt dem Vertragspartner die Teilnahme an elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren mit Debitkarten der deutschen Kreditwirtschaft („Debitkarten“) über mit einer entsprechenden Software ausgestattete Terminals, die über eine Zulassung des Zentralen Kreditausschusses der deutschen Banken (ZKA) für den elektronischen Zahlungsverkehr verfügen. Ein solches Terminal kann von JATEL separat käuflich erworben oder mietweise zur Verfügung gestellt werden.
2. JATEL erbringt in Zusammenarbeit mit technischen Netzbetreibern Leistungen zur Abwicklung von Zahlungen im electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft sowie im elektronischen Lastschriftverfahren im Offline-und Onlinebetrieb. JATEL stellt dem Vertragspartner, teilweise über Partnerunternehmen, die für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge benötigten Systeme und Schnittstellen für die Datenübermittlung zur Verfügung und unterstützt den Vertragspartner beim Einzug der von den kartenausgebenden Instituten erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Kartenumsätze („Umsätze“) aus den Zahlungsvorgängen.
3. Neben den im electronic cash-System vom Vertragspartner zu akzeptierenden Karten können auch Karten weiterer Systeme in Abstimmung mit JATEL an den Terminals des Vertragspartners eingesetzt werden, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Verarbeitung der Debitkarten nicht beeinträchtigt ist. Der Einsatz dieser Karten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
II. ELECTRONIC CASH-SYSTEM
1. Bei Zahlungen im electronic cash-System wird die verwendete Debitkarte durch das jeweils zuständige System der deutschen Kreditwirtschaft gegen das durch die Karte bezeichnete Konto geprüft. Bei positiver Prüfung erfolgt die Autorisierung des Umsatzes.
2. JATEL lässt über technische Netzbetreiber (TNB) im elektronischen Zahlungsverkehr die erforderlichen Autorisierungsanfragen durchführen. Dabei werden die Informationen zur Autorisierung des für die Karte zuständigen Autorisierungssystems der deutschen Kreditwirtschaft übermittelt und das Ergebnis zurück übertragen. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Antwort liegt nicht bei JATEL oder deren Erfüllungsgehilfen.
3. Für das electronic cash-System gelten ergänzend zu diesen AGB als Anlage 1 zu diesen Besonderen Bedingungen C beigefügten „Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft“ in ihrer jeweils gültigen Form.
III. ELEKTRONISCHES LASTSCHRIFTVERFAHREN
1. Bei Zahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren im Offline-oder Onlinebetrieb werden aus der Debitkarte die benötigten Spurinformationen aus dem Magnetstreifen ausgelesen und durch die Systeme des technischen Netzbertreibers anschließend weiterverarbeitet. Der TNB speichert die im elektronischen Lastschriftverfahren getätigten Transaktionen und Umsätze. Der Kunde des Vertragspartners erteilt durch Unterzeichnung des Belegs eine Lastschrifteinzugsermächtigung. Der TNB erstellt für die erfolgreichen und mit einem Kassenschnitt übertragenen Umsatztransaktionen Lastschriftdateien gemäß den Richtlinien des DTAUS-Verfahrens und übermittelt diese am folgenden Bankarbeitstag an das zuständige System der deutschen Kreditwirtschaft.
2. Im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb werden zusätzlich zu diesen Schritten die eingesetzten Karten online durch den TNB gegen eine von dem TNB und/oder von Dritten geführte Sperrdatei geprüft. Der TNB speichert die im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb getätigten Transaktionen und Umsätze.
3. Mit einer positiv verlaufenden Abfrage im Onlinebetrieb wird bestätigt, dass die betroffene Karte in der genannten Sperrdatei nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens des TNB abgegeben.
4. Die Übermittlung von Daten an Sperrdateien, die Speicherung von Daten in Sperrdateien sowie die Übermittlung von Daten setzten jedoch aus Datenschutzgründen das Einverständnis der Karteninhaber voraus. Der Vertragspartner verpflichtet sich deshalb, an den Terminals einen für den am Terminal stehenden Inhaber der Debitkarte deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang anzubringen, aus dem hervorgeht, welche Daten wo und zu welchem Zweck gespeichert werden: „Einwilligung in die Datenspeicherung bei Bezahlung im Lastschriftverfahren: Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens werden Ihre Kontonummer, die Bankleitzahl Ihres Kreditinstituts sowie der von Ihnen getätigte Umsatz über das Netz des TNB an Ihre Bank übermittelt. Diese Daten dienen zur Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung sowie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen.“ Ihre Karte wird im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens im Onlinebetrieb von Der TNB überprüft auf Einträge in den Sperrdateien. Verweigert Ihre Bank die Einlösung der Lastschrift oder widersprechen Sie dieser, werden Ihre vorstehenden Daten von dem TNB bis zur Begleichung des Rechnungsbetrags und der angefallenen Bearbeitungskosten in den Sperrdateien gespeichert. Wird der Betrag beglichen, erfolgt unverzüglich die Löschung Ihrer Daten. In den Sperrdateien gespeicherte Daten stehen anderen Zahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb anbietenden Händlern zum Abgleich zur Verfügung, wenn Sie Ihre Karte bei diesem Händler einsetzen. Dies kann dazu führen, dass Ihnen die Bezahlung im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb verweigert wird.“
Zusätzlich verpflichtet sich der Vertragspartner, sich das Einverständnis der Kunden mit deren Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg bestätigen zu lassen. Der Lastschriftbeleg muss hierfür den folgenden oder einen dem folgenden entsprechenden Text aufweisen: „1. Elektronisches Lastschriftverfahren: Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens werden meine Kontonummer, die Bankleitzahl meines Kreditinstituts sowie der von mir getätigte Umsatz über das Netz des technischen Netzbetreibers ICP International Cash Processing GmbH, Ober der Röth 4, D-65824 Schwalbach/Ts, („ICP“) an Ihre Bank übermittelt. Diese Daten dienen zur Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung sowie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen. 2. Ermächtigung zum Lastschrifteinzug: Ich ermächtige hiermit das umseitig genannte Unternehmen, den umseitig ausgewiesenen Rechnungsbetrag von meinem umseitig durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto durch Lastschrift einzuziehen. 3. Ermächtigung zur Adressweitergabe: Ich weise mein Kreditinstitut, das durch die umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen oder der ICP, auf Aufforderung meinen Namen und meine Adresse mitzuteilen, damit die Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden können. 4. Einwilligung in Datenspeicherung und -weitergabe (§ 4a BDSG): Ich willige ein, dass ICP meine Karte auf Einträge in der Sperrdatei der ICP oder in Sperrdateien Dritter (Markant, HIT-Inkasso) überprüft. Für den Fall, dass meine Bank die Einlösung der Lastschrift verweigert oder ich dieser widerspreche, erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine vorstehenden Daten von ICP bis zur Begleichung des Rechnungsbetrags und der angefallenen Bearbeitungskosten in den Sperrdateien von ICP und Markant gespeichert werden. Wird der Betrag beglichen, erfolgt unverzüglich die Löschung meiner Daten. Ich willige ein, dass in den Sperrdateien gespeicherte Daten anderen Zahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb anbietenden Händlern zum Abgleich zur Verfügung gestellt werden, wenn ich meine Karte bei diesem Händler im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb einsetze. Dies kann dazu führen, dass mir die Bezahlung im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb verweigert wird.“
IV. KREDITKARTEN
1. Sofern der Vertragspartner Kreditkarten und Debitkarten der internationalen Kooperationspartner(„Kreditkarten“) über das beim TNB angeschlossene Terminal akzeptiert, realisiert der TNB die Übermittlung der ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem des jeweiligen Kreditkartenunternehmens sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Anfrage an das Terminal. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Antwort liegt nicht bei JATEL oder deren Erfüllungsgehilfen oder dem TNB.
2. Es bleibt dem Vertragspartner selbst überlassen, die Verträge mit den Kreditkartenherausgebern bzw. Kreditkarten-Acquirern selbständig auszuhandeln und JATEL eine Ausfertigung des jeweiligen Vertrages (mit VU-Nr.) zwecks Aufschaltung zur Verfügung zu stellen.
3. Es obliegt dem Vertragspartner, sicherzustellen, dass das von ihm eingesetzte Terminal den geforderten technischen Standards gemäß seiner Verträge mit den mit ihm kooperierenden Kreditkartenherausgebern entspricht. JATEL übernimmt keinerlei Haftung bzgl. dieser Standards bzw. für aus der Nichteinhaltung dieser Standards resultierende Schäden.
V. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zum Zweck der Datenübermittlung, die Tagesabschlussfunktion des Terminals einmal täglich auszulösen; je nach Terminal wird diese Funktion als (Kassen-)Schnitt bzw. Tagesabschluss gekennzeichnet (nachfolgend „Kassenschnitt“ genannt). Die korrekte Übertragung wird anhand eines entsprechenden Belegausdrucks vom Terminal quittiert. Der Ausdruck des ausführlichen Kassenschnitts informiert über Datum, Betrag, Währung und Nummer der umfassten Transaktionen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung, JATEL zur Verfügung zu stellen. Ggf. eingetretene Störungen oder Mängel sind JATEL unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt zu geben.
3. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind Belege zu den aufgrund dieses Vertrages abgewickelten Zahlungsvorgängen für die Dauer von 12 Monaten aufzubewahren und JATEL jederzeit unverzüglich auf erstes Anfordern zum Zweck der Überprüfung oder der Geltendmachung von Ansprüchen zu überlassen.
4. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, JATEL über den Verdacht vorgelegter manipulierter Debitkarten oder sonstiger Manipulationen oder von Täuschungsversuchen sofort möglichst noch vor Ausführung der betroffenen Transaktion, zu informieren.
5. Die schuldhafte Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen berechtigt JATEL zum Schadensersatz.
VI. CLEARING-PROZESSE
Es existieren drei verschiedenen Auszahlungsverfahren („Clearing-Prozesse“). Die Umsätze werden dem Vertragspartner abhängig vom Clearing-Prozess wie folgt gutgeschrieben:
1. Zentrales Clearing: Im zentralen Clearing wickelt JATEL über einen Dienstleister alle Transaktionen (electronic cash-System und elektronisches Lastschriftverfahren) für den Kunden zentral ab.
a. Für das Zentrale Clearing von Umsätzen aus electronic cash Transaktionen tritt der Vertragspartner mit Eingabe der Daten in das Terminal die Forderung gegen den jeweiligen Kunden an den von JATEL beauftragten Dritten unter der Bedingung ab, dass der Umsatz autorisiert wird. Als Gegenleistung verpflichtet sich der durch JATEL beauftragte Dritte, den Nennbetrag des autorisierten Umsatzes entsprechend dem vereinbarten Überweisungsmodus auf das vom Vertragspartner benannte Konto gutzuschreiben.
b. Für das Zentrale Clearing von Umsätzen aus elektronischen Lastschriftverfahren werden diese Umsätze treuhänderisch für den Vertragspartner als Treugeber auf einem Treuhandkonto bei einem deutschen Kreditinstitut gutschreiben. Diese Konten werden bei einem oder mehreren Kreditinstituten als offene Treuhandsammelkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geführt. JATEL wird das Kreditinstitut auf das Treuhandverhältnis hinweisen. Der von JATEL beauftragte dritte wird ferner sicherstellen, dass die nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge buchungstechnisch dem Vertragspartner zuordbar sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Vertragspartner, für die sie gehalten werden, vermischt werden, insbesondere nicht mit eigenen Geldbeträgen. JATEL hat den Vertragspartner auf Nachfrage darüber zu unterrichten, bei welchem beauftragten Dritten, bei welchem Institut und auf welchem Konto die erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Umsätze verwahrt werden und ob das Institut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört und in welchem Umfang die erhaltenen Gegenwerte der abgerechneten Umsätze durch diese Einrichtung gesichert sind. Entsprechend dem vereinbarten Überweisungsmodus werden die Umsätze dann auf das vom Vertragspartner benannte Konto überwiesen. Falls der Einzug geschuldeter Entgelte beim Vertragspartner (siehe unten, Ziffer VII 3) scheitern sollte, wird JATEL mit seinen Entgeltansprüchen gegen Ansprüche des Vertragspartners aufrechnen. Unmittelbar nach der Aufrechnung wird JATEL einen Geldbetrag in Höhe der ausstehenden Entgelte vom Treuhandkonto auf ihr eigenes Geschäftskonto und den verbleibenden Geldbetrag auf ein Geschäftskonto des Vertragspartners überweisen.
2. Direktes Clearing: Im Direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das vom Vertragspartner benannte Konto direkt vom Konto des Inhabers der Debitkarte. Der TNB erstellt hierfür aus den erfolgreichen und mit einem Kassenschnitt übertragenen Umsatztransaktionen Lastschriftdateien gemäß den Richtlinien des DTAUS- bzw. SEPA Verfahrens und übermittelt diese am auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an das vom Vertragspartner benannte Geldinstitut. Etwaige Gebühren des vom Vertragspartner benannten Geldinstituts für den Einzug der Lastschrift sind vom Vertragspartner zu tragen. Voraussetzung für das Direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut des Vertragspartners sowie die Kenntnis des Geldinstituts des Vertragspartners von der Wahl dieses Zahlungsverfahrens. Daher ist das Geldinstitut unverzüglich nach Vertragsabschluss vom Vertragspartner über den Eingang elektronischer Zahlungen auf dem Geschäftskonto des Vertragspartners zu informieren. Falls das Geldinstitut des Vertragspartners kein direktes Clearing zulässt, gilt folgendes:
a. Bei Vertragsabschluss: Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Freischaltung des Terminals, ein Geschäftskonto bei einem Geldinstitut einzurichten, das ein Direktes Clearing ermöglicht. Ansonsten ist JATEL berechtigt, das Clearingverfahren auf zentral oder dual umzustellen.
b. Bei Wechsel des Geldinstituts während der Vertragslaufzeit: Falls der Vertragspartner zu einem Geldinstitut wechselt, das ein Direktes Clearing nicht ermöglicht, so erfolgt eine Verarbeitung der Datensätze im Zentralen oder Dualen Clearing. Soweit der Vertragspartner nichts anderes mit JATEL vereinbart, erfolgen in diesem Fall Gutschriften als tägliche Sammelüberweisung.
3. Duales Clearing: Das Duale Clearing ist ein Mischverfahren. Umsätze aus dem electronic cash-System werden im Wege des Zentralen Clearings ausgeführt. Umsätze aus elektronischen Lastschriftverfahren werden im Direkten Clearing ausgeführt. Es gilt zum jeweiligen Verfahren das unter Ziffer VI. 1. bzw. 2. dieser Besonderen Bedingungen C genannte ergänzend.
4. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners ist JATEL berechtigt, Umsatzdateien und Kartenzahlungen auf ein Treuhand-Sperrkonto für Insolvenzverfahren zu leiten oder die Umsätze auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Treuhandkonto zu verbuchen.
5. Im Fall von Rücklastschriften beim Zentralen Clearing geht die Rücklastschrift zunächst zu Lasten der JATEL. Die JATEL ist berechtigt, die Rücklastschrift als auch die entsprechende Rücklastschriftgebühr beim Vertragspartner im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren gemäß der Ziffer VII. 3. dieser Besonderen Bedingungen C beim Vertragspartner einzuziehen. Im Fall von Rücklastschriften beim Direkten Clearing gehen sowohl die Rücklastschrift als auch die entsprechende Rücklastschriftgebühr zu Lasten des Vertragspartnerkontos.
6. Hinweis zum zentralen (1.) und dualen (3.) Clearing: Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages kommt zusätzlich eine Clearing-Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der ICP International Cash Processing GmbH (ICP) nach Maßgabe der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das zentrale Clearing zustande, wenn Sie sich für das zentrale Clearing entschieden haben und zudem sämtliche geldwäscherechtliche Anforderungen erfüllt sind und Sie durch die ICP für die Durchführung von Transaktionen über das ICP Treuhandkonto zugelassen wurden. Der Vertragspartner bestätigt, dass Ihm die vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen in dem Vertragsentwurf rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung mitgeteilt worden sind.
VII. ENTGELTZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Entgelte im electronic cash System (früher Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft) werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft durch JATEL berechnet.
2. Die nach diesem Vertrag vom Vertragspartner zu zahlenden Entgelte werden im Laufe eines Kalendermonats für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, erfolgen nur gegen gesonderte, ortsübliche und angemessene Vergütung.
3. Die Entgelte werden im SEPA Firmen Lastschrift-Einzugsverfahren (in Ausnahmefällen im SEPA Basis Lastschrift Einzugsverfahren) von einem vom Vertragspartner zu benennenden Konto abgebucht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, JATEL eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Kontoänderung verpflichtet sich der Vertragspartner bereits jetzt, jeweils eine entsprechend geänderte Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung bedarf der vorherigen Zustimmung von JATEL. Ein ohne Zustimmung von JATEL widerrufene Einzugsermächtigung berechtigt JATEL zur fristlosen Kündigung des Vertrags insgesamt.
4. Für den Fall, dass der Vertragspartner JATEL keine Einzugsermächtigung erteilt und/oder das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist oder erloschen ist, wird JATEL ihre erbrachten Leistungen dem Vertragspartner in Rechnung stellen. Die Rechnungssumme ist sofort ohne Abzug eines Skontos fällig. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften zuzüglich Bearbeitungsgebühr (EUR 10,00 je Rücklastschrift) hat der Vertragspartner zu tragen.
VIII. TRANSAKTIONSDATENSPEICHERUNG & BERECHNUNG
1. JATEL speichert die Transaktionsdaten in ihren Systemen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften für Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr zum Zweck der Gebührenabrechnung, der Erstellung von SEPA Dateien und zur Überprüfung von Reklamationen.
2. Die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt im Auftrag des Vertragspartners und nach Maßgabe der als Anlage 2 diesen Besonderen Bedingungen C beiliegenden Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung.
3. Für die Verwaltung der Umsätze erhebt JATEL ein Serviceentgelt in Höhe von 0,03% der gesamten Umsätze.
IX. MISSBRAUCHSVERDACHT UND UNERWARTET HOHE FORDERUNGSAUSFÄLLE
1. Ergibt sich aus den Transaktionsdaten oder aus sonstigen Umständen der begründete Verdacht des Missbrauchs, der Manipulation oder des Betruges im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, ist JATEL zur Sperrung des Terminals für weitere Transaktionen berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall wird sich JATEL unverzüglich mit dem Vertragspartnern in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären. JATEL wird das Terminal wieder freigeben, sobald die Angelegenheit aufgeklärt und der zur Sperrung führende Grund nicht mehr gegeben ist.
2. Führen in einem Kalendermonat zehn oder mehr elektronische Lastschrift-Transaktionen zu Rücklastschriften, die JATEL nicht zu einer Rückbelastung des Kontos des Vertragspartners berechtigen, oder übersteigt die Summe einer oder mehrerer Rücklastschriften innerhalb von drei Kalendermonaten den Betrag von EUR 500,00 ist JATEL zur Umstellung auf das Zahlungsverfahren electronic cash-System oder zur Umstellung auf Direktes Clearing berechtigt (zum Entfallen des Forderungsankaufs siehe Besondere Bedingungen D). Unbeschadet dieses Rechts ist JATEL bereit, in Abstimmung mit dem Vertragspartner andere Maßnahmen zu vereinbaren, die dem erhöhten Ausfallrisiko gerecht werden (z. B. Änderungen der Limits für die Abfrage der Sperrdateien im online Lastschriftverfahren).
Stand 30.10.2017
Anlage AUFTRAGSDATENBEARBEITUNG (Anlage zu Besonderen Bedingungen C)
1. ANWENDUNGSBEREICH Die Jatel Sabine Jacek e.K.(im Folgenden: „JATEL”) und der Vertragspartner haben einen Vertrag über Leistungen aus dem Bereich der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs zwischen dem Vertragspartner und Karteninhabern geschlossen. Diese Anlage 2 Auftragsdatenverarbeitung regelt die Rechte und Pflichten von JATEL und des Vertragspartners, soweit der Vertrag auf diese Anlage verweist.
2. GEGENSTAND DES AUFTRAGS
JATEL erhebt und verwendet personenbezogene Daten der Karteninhaber im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum Zweck der Erfüllung des Vertrags. Umfang und Art der Erhebung und Verwendung der Daten sowie die Art der Daten ergeben sich aus dem Vertrag. Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Vertrags
3. PFLICHTEN VON JATEL
3.1. JATEL erhebt und verwendet die Daten nur nach den Vorgaben des Vertrags. Soweit der Vertrag oder das Gesetz ein Weisungsrecht des Vertragspartners vorsehen, ist JATEL an diese Weisungen des Vertragspartners gebunden, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Ist JATEL der Ansicht, dass eine Weisung des Vertragspartners gegen das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat JATEL den Vertragspartner unverzüglich darauf hinzuweisen.
3.2. JATEL gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wie im Anhang dargelegt. JATEL wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen in erforderlichem Maße dem fortschreitenden Stand der Technik anpassen.
3.3. JATEL stellt dem Vertragspartner auf Anforderung die für die Übersicht nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG notwendigen Angaben und die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten von JATEL zur Verfügung.
3.4. JATEL stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners befassten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG (Datengeheimnis) verpflichtet und in die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingewiesen worden sind. Entsprechendes gilt, soweit einschlägig, für das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 TKG) und für das Bankgeheimnis.
3.5. JATEL unterrichtet den Vertragspartner umgehend schriftlich bei datenschutzrelevanten Störungen des Betriebsablaufes, bei Datenschutzverstößen durch JATEL oder durch Mitarbeiter von JATEL und bei datenschutzrelevanten Verstößen gegen den Vertrag oder diese Anlage. Etwaige Mängel bei der Auftragsdatenverarbeitung sind unverzüglich und unter Erbringung eines entsprechenden Nachweises vom JATEL zu beseitigen.
3.6. Im Rahmen des Vertrags werden keine Datenträger zwischen dem Vertragspartner und JATEL ausgetauscht. Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten nimmt JATEL während der Vertragslaufzeit nur nach Maßgabe des Vertrags oder nach Weisung des Vertragspartners vor. Nach Vertragsbeendigung löscht JATEL die Daten, sofern keine gesetzliche Verpflichtung von JATEL zur Aufbewahrung besteht und die Daten nicht zu Beweiszwecken in einem Rechtsstreit benötigt werden.
3.7. JATEL wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig kontrollieren.
4. VERANTWORTLICHKEIT UND PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
4.1. Der Vertragspartner ist verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Rahmen des Vertrags und als solche für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Datenschutzvorschriften verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an JATEL sowie für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Daten.
4.2. Die Pflicht zur Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses gem. § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG liegt beim Vertragspartner.
4.3. Der Vertragspartner wird JATEL unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, sofern ihm etwaige Mängel bei der Auftragsdatenverarbeitung zur Kenntnis gelangen.
5. RECHTE DER KARTENINHABER
Der Vertragspartner wahrt die Rechte der Karteninhaber. Ist der Vertragspartner aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einem Karteninhaber verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu geben, wird JATEL den Vertragspartner dabei auf dessen Kosten in angemessenem Umfang unterstützen, vorausgesetzt der Vertragspartner hat JATEL hierzu schriftlich aufgefordert.
6. KONTROLLRECHTE DES VERTRAGSPARTNERS UND DULDUNGS-UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN VON JATEL
6.1 Der Vertragspartner hat sich vor Abschluss des Vertrags von den durch JATEL getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz überzeugt. Er wird sich während der Laufzeit des Vertrags regelmäßig über die Einhaltung dieser Maßnahmen überzeugen. Zu diesem Zweck stellt JATEL dem Vertragspartner auf Anfrage innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung.
6.2 Soweit eine Auftragskontrolle nicht anders möglich ist, kann sich der Vertragspartner nach rechtzeitiger Anmeldung und soweit ohne Störung des Betriebsablaufs möglich zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten von JATEL zu den üblichen Geschäftszeiten von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen. Das gleiche Recht steht der für die Aufsicht über den Vertragspartner zuständigen Datenschutzbehörde zu.
7. SUBUNTERNEHMER
7.1 JATEL ist zur Einschaltung von Subunternehmen mit Sitz innerhalb des EWR berechtigt. Diese sind unter besonderer Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz sorgfältig ) auszuwählen und vertraglich den zwischen JATEL und dem Vertragspartner vereinbarten Anforderungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zu unterwerfen. Dem Vertragspartner sowie den zuständigen Datenschutzbehörden sind Kontroll-und Überprüfungsrechte entsprechend § 6 einzuräumen.
7.2 Der Vertragspartner erhält auf schriftliche Anforderung Auskunft über die Identität der Subunternehmer und den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmers, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
7.4 Subunternehmer dürfen ihrerseits Subunternehmer zu den Bedingungen dieses § 7 einschalten.
Stand 30.10.2017
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG)
Nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG hat JATEL seine innerbetriebliche Organisation so gestaltet, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dies beinhaltet insbesondere:
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle); die Zutrittskontrolle ist räumlich zu verstehen; JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen: Sicherheitsschlösser mit Schlüsselregelung, verschlossene Türen bei Abwesenheit, Festlegung von Sicherheitsbereichen, Zutrittskontrollsystem (z. B. Ausweisleser, Magnetkarte, Chipkarte unter Beachtung von § 6c BDSG; kontrollierte Schlüsselvergabe), Protokollierung der Zu- und Abgänge, Zutrittsregelungen für betriebsfremde Personen, Empfang, Alarmanlage
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle); JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen:, Identifizierung und Authentifizierung einschließlich Verfahrensregelungen zur Kennwortvergabe (Mindestlänge, Sonderzeichen, regelmäßiger Wechsel des Kennworts), Begrenzung der Fehlversuche, Protokollierung, Systemverwalterbefugnisse /-protokollierung, Dunkelschaltung des Bildschirms mit Passwortschutz, Firewall, Verschlüsselungsverfahren entsprechend dem Stand der Technik
3. dafür Sorge zu tragen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle); JATEL hat folgende Maßnahmen zur bedarfsorientierten Ausgestaltung des Berechtigungskonzepts und der Zugriffsrechte sowie deren Überwachung und Protokollierung ergriffen:, Berechtigungskonzept mit differenzierten Berechtigungen, Identifizierung und Authentifizierung, Verschlüsselungsverfahren entsprechend dem Stand der Technik, Aufbewahrung von Datenträgern in verschließbaren Schränken -Data Safes
4. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle). JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen:, Festlegung der zur elektronischen Übertragung berechtigten Personen, Festlegung des Empfängerkreises von Daten, Fernwartungskonzept, Protokollierung von Weitergaben und Auswertung der Protokolle
5. dafür Sorge zu tragen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle). JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen: Protokollierungs-und Protokollauswertungssysteme bezüglich aller wesentlichen Systemaktivitäten; datenschutzgerechte Aufbewahrung der Protokolle durch den JATEL für definierten Zeitraum
6. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Vertragspartners verarbeitet werden können (Auftragskontrolle); JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen: Schriftliche Festlegung der Weisungen, Unterstützung von Kontrollmaßnahmen des Vertragspartners, Regelmäßige interne Kontrolle und Dokumentation der JATEL, dass Weisungen und Regelungen zur Auftragsdurchführung beachtet werden
7. dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle). JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen: Backup-Verfahren (mit Festlegung von Rhythmus, Medium, Aufbewahrungszeit und -ort), Spiegelung von Festplatten, Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Betriebsbereitschaft, Notfallkonzept, Virenschutz, Firewall
8. dafür Sorge zu tragen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennungskontrolle). JATEL hat folgende Maßnahmen ergriffen:, Physikalische oder logische Trennung, Trennung von Test und Produktion
Stand 30.10.2017
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der JATEL -D
BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND FORDERUNGSANKAUF
I. LEISTUNGSUMFANG
1. Bei Debitkartenzahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren im Offline- oder Onlinebetrieb („Lastschriftverfahren“) gibt es keine Zahlungsgarantie der Bank des Inhabers der Debitkarte. Diese Zahlungen sind folglich mit einem Ausfallrisiko behaftet, wenn es zur Rücklastschrift des Zahlungsbetrages kommt. Zur Minimierung des Ausfallrisikos kann ein Vertragspartner, der über Jatel Sabine Jacek e.K. („JATEL“) oder deren beauftragte Dritte am elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren teilnimmt, über die JATEL einen zusätzlichen Vertrag über den Ankauf von Forderungen schließen.
2. Wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen, kauft JATEL bzw. deren Dritte die Forderungen des Vertragspartners gegen die Karteninhaber bis zum vertraglich vereinbarten Höchstbetrag (pro Transaktion / pro Tag / pro Terminal) zum vereinbarten Preis an, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer II. dieser Besonderen Bedingungen D erfüllt sind und keine Ausschlusskriterien gemäß Ziffer III. dieser Besonderen Bedingungen D vorliegen.
II. VORAUSSETZUNGEN FORDERUNGSANKAUF
Sämtliche wirksam entstehenden Forderungen des Vertragspartners gegen Inhaber von Debitkarten aus seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, bei denen die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgte, kauft JATEL an, wenn der vereinbarte Höchstbetrag nicht überschritten wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die vorgelegte Debitkarte muss vom Inhaber unterschrieben und zeitlich gültig sein; sie darf nicht offensichtlich manipuliert worden sein.
b. Die Lastschrifttransaktionsabwicklung und ggf. Autorisierung muss über den Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr erfolgt sein.
c. Das Terminal, an dem die Zahlung erfolgt, muss durch JATEL im-Netzbetrieb freigeschaltet sein.
d. Von diesem Terminal muss ein Belastungsbeleg in doppelter Ausfertigung erstellt worden sein, der die Debitkartennummer, den Gültigkeitszeitraum, die Firma, Anschrift und Terminal-ID, das Transaktionsdatum, den der Transaktion zugrunde liegenden Bruttobetrag und die Ermächtigung des Inhabers der Debitkarte zur Adressweitergabe im Fall der Nichteinlösung oder des Widerspruches vollständig lesbar erfasst.
e. Der Inhaber der Debitkarte muss den Belastungsbeleg im Beisein eines insoweit bevollmächtigten Vertreters des Vertragspartners mit der auf der Debitkarte abgebildeten Unterschrift unterzeichnet haben, was durch Inaugenscheinnahme seitens des Vertragspartners geprüft wurde.
f. Ab einem Zahlungsbetrag von EUR 200,00 hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers und deren Übereinstimmung mit der Debitkarte anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu prüfen sowie Name und Anschrift des Inhabers der Debitkarte auf dem Lastschriftbeleg zu notieren. Dies gilt auch, wenn innerhalb eines Tages mit derselben Karte am selben Terminal wiederholt Lastschrifttransaktionen getätigt werden.
III. VOM ANKAUF AUSGESCHLOSSENE FORDERUNGEN
1. Forderungen sind vom Ankauf ausgeschlossen, wenn
a. der Vertragspartner entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Datenübertragung per Tagesabschlussfunktion des Terminals („Kassenschnitt“) nicht mindestens einmal täglich durchgeführt hat,
b. eine Rücklastschrift wegen Widerspruchs des Inhabers der Debitkarte vorliegt, die nach Klärung des Widerspruchssachverhaltes zu Lasten des Vertragspartners geht,
c. die Voraussetzungen für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen nach den Besonderen Bedingungen C nicht erfüllt wurden,
d. JATEL bzw. deren beauftragte Dritte vom Vertragspartner den Rücklastschriftbeleg der Bank und die vom Vertragspartner unterschriebene Lastschrifteinzugsermächtigung im Original später als 14 Tage nach dem Rücklastschriftdatum bzw. im zentralen Clearing dem Datum der Benachrichtigung von der Rücklastschrift erhält oder
e. innerhalb eines Tages mit derselben Debitkarte am selben Terminal eine negative Online-Sperrdatei-Abfrage erfolgte.
2. Wenn innerhalb eines Tages mit derselben Debitkarte am selben Terminal wiederholt Transaktionen getätigt wurden, kauft JATEL, bzw. deren beauftragte dritte nur die jeweils erste Forderung an. Die Forderungen aus den nachfolgenden Transaktionen sind vom Ankauf ausgeschlossen.
IV. KAUFPREIS
1. Der Kaufpreis einer Forderung errechnet sich aus dem Wert der Forderung abzüglich der vertraglich vereinbarten Factoring-Gebühr.
2. Die Factoring-Gebühren werden dem Vertragspartner monatlich für alle im Vormonat erfolgten Lastschriftumsätze in Rechnung gestellt. Der Einzug erfolgt im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren gemäß Ziffer VII. 3. der Besonderen Bedingungen C.
3. Die Ansprüche des Vertragspartners auf den Kaufpreis der Forderungen wird regelmäßig mit den Ansprüchen der JATEL auf Erstattung des zur Begleichung der Forderung an den Vertragspartner Geleisteten aus § 816 II BGB verrechnet.
V. FORDERUNGSÜBERGANG UND RECHTSFOLGEN
1. Der Vertragspartner tritt Forderungen aus Rechtsgeschäften, bei denen die Zahlungen unter den Voraussetzungen von Ziffer II. dieser Besonderen Bedingungen D erfolgten und die nicht gemäß Ziffer III. dieser Besonderen Bedingungen D vom Ankauf ausgeschlossen sind an JATEL ab. JATEL nimmt die Abtretung an.
2. JATEL, bzw. deren beauftragte Dritte sind zum Lastschrifteinzug der Forderung beim Inhaber der Debitkarte und zur Adressermittlung bei Widerspruch oder Nichteinlösung bei dem entsprechenden Kreditinstitut berechtigt.
3. JATEL kann auch Dritte mit der Beitreibung beauftragen.
VI. ERSTATTUNGSANSPRÜCHE UND PRÜFUNGSVERFAHREN BEI RÜCKLASTSCHRIFTEN
1. Beim Direkten Clearing gehen sowohl die Rücklastschrift aus der Lastschrifttransaktion als auch die entsprechende Rücklastschriftgebühr zu Lasten des Kontos des Vertragspartners. Der Vertragspartner erwirbt bei einer angekauften Forderung gegen JATEL, . deren beauftragte Dritte einen Anspruch auf Erstattung des Forderungswertes bis zur vertraglich vereinbarten Höhe zuzüglich der jeweiligen Rücklastschriftgebühr, sofern keines der Ausschlusskriterien gemäß Ziffer III. dieser Besonderen Bedingungen D greift oder eine in Ziffer II. dieser Besonderen Bedingungen D genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist.
2. Beim zentralen Clearing gehen sowohl die Rücklastschrift aus der Lastschrifttransaktion als auch die entsprechende Rücklastschriftgebühr zunächst zu Lasten der JATEL. JATEL wird entweder
a. umgehend prüfen, ob bei der zurückbelasteten Transaktion eines der Ausschlusskriterien gemäß Ziffer III. dieser Besonderen Bedingungen D greift oder eine der in Ziffer II. dieser Besonderen Bedingungen D genannten Voraussetzung nicht erfüllt ist und bei positivem Prüfungsergebnis, die Rücklastschrift sowie die entsprechende Rücklastschriftgebühr ihrerseits dem Konto des Vertragspartners im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren gemäß der Ziffer VII. 3. der Besonderen Bedingungen C belasten oder
b. zunächst die Rücklastschrift dem Konto des Vertragspartners im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren gemäß der Ziffer VII. 3. der Besonderen Bedingungen C belasten und nach Übersendung der zur Prüfung notwendigen Unterlagen durch den Vertragspartner und Prüfung des Vorgangs bei Vorliegen der in Ziffer II. dieser Besonderen Bedingungen D genannten Voraussetzungen und bei Nichtvorliegen eines Ausschlusskriteriums gemäß Ziffer III. dieser Besonderen Bedingungen D den Forderungsbetrag zuzüglich der jeweiligen Rücklastschriftgebühr an den Vertragspartner erstatten.
3. Ist JATEL im Zentralen Clearing zur Weiterbelastung der Rücklastschrift an den Vertragspartner berechtigt, so sind davon auch die der JATEL von ihrer kontoführenden Bank in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren erfasst.
4. Beim Dualen Clearing werden Lastschrifttransaktionen im Direkten Clearing abgewickelt. Die Regelungen in Ziffer VI. 1. dieser Besonderen Bedingungen D gelten entsprechend.
5. Ergibt sich aus dem Rücklastschriftbeleg oder aus sonstigen Umständen, dass der Karteninhaber aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen der Forderung widerspricht (z. B. Geltendmachung von Mängelansprüchen),
a. so erfolgt beim Direkten Clearing oder beim Zentralen Clearing nach der in Ziffer VI. 2. a. dieser Besonderen Bedingungen D enthaltenen Variante keine Erstattung des Forderungswertes oder
b. ist JATEL bei der Abwicklung im Zentralen Clearing nach der in Ziffer VI. 2. b. dieser Besonderen Bedingungen D enthaltenen Variante zur Rückbelastung der Rücklastschrift gegenüber dem Vertragspartner berechtigt,
bis geklärt ist, ob es sich um einen Fall der Rückabwicklung im Sinne der Ziffer VII. dieser Besonderen Bedingungen D handelt.
VII. RÜCKABWICKLUNG DES GESCHÄFTS MIT DEM KARTENINHABER
1. Über Reklamationen des Karteninhabers gegenüber dem Vertragspartner hat der Vertragspartner mit dem Karteninhaber unmittelbar eine Klärung herbeizuführen und JATEL und deren beauftragte Dritte hierüber zu informieren, sofern dies für die Abwicklung der zugehörigen Zahlungsvorgänge von Bedeutung ist.
2. Wird das der angekauften Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft zwischen dem Vertragspartner und dem Karteninhaber rückabgewickelt oder begleicht der Karteninhaber eine angekaufte Forderung direkt gegenüber dem Vertragspartner (z. B. durch Barzahlung nach einer Rücklastschrift), so ist der Vertragspartner verpflichtet, JATEL hierüber umgehend Mitteilung zu machen.
3. Sofern JATEL in diesen Fällen bereits seinen Verpflichtungen auf Erstattung des vertraglich vereinbarten Forderungswertes nachgekommen ist, ist JATEL zur Rückbelastung des vom Vertragspartner benannten Kontos im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren gemäß der Ziffer VII. 3. der Besonderen Bedingungen C in entsprechender Höhe berechtigt. Im Gegenzug tritt JATEL die angekaufte Forderung, soweit diese noch besteht, an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung an. Die Rücklastschriftgebühren trägt in diesem Fall der Vertragspartner.
4. Die aus der Rückabwicklung der JATEL tatsächlich entstandenen Kosten trägt der Vertragspartner.
VIII. BEENDIGUNG DES VERTRAGES
Stellt JATEL gemäß Ziffer X. 2. der Besonderen Bedingungen C aufgrund unerwartet hoher Forderungsausfälle das Clearing-Verfahren oder auf das electronic cash-System um, so endet der Vertrag über den Forderungsankauf ab diesem Zeitpunkt.
Stand 30.10.2017
PREISLISTE der Jatel – Sabine Jacek e.K.
Die angegeben Preise gelten, sofern keine abweichenden Preise vereinbart wurden.
Grundkosten:
Aufschaltgebühr (inkl. Versand und Konfiguration): 39,00 Euro pro Terminal
Miete: 29,90 Euro p. M.
Servicepauschale: 9,90 Euro/Terminal p.M.
Transaktionskosten Zahlungsverkehr: 0,09 Euro/ Transaktion (TRX)
Transaktionskosten PrePaid Aufladung: Euro/ Transaktion (TRX)
Transaktionskosten Kundenkarten, Bonus- und Giftcard Transaktionen (loyality): 0,09 Euro/ (TRX)
Transaktionskosten Tank- und Flottenkarten (loyality): 0,09 Euro/ (TRX)
Transaktionen Kreditkarten: 0,15 Euro/ (TRX)
Zusatzfunktionen:
Kontoauswahl je Zusatzkonto: 2,90 Euro/ je Konto p.M.
Aktivierung der Flottenkarten-Funktionalität: 10,00 Euro/Terminal p.M. und Brand
Aktivierung der Kundenkartenfunktionalität: 6,90 Euro/ Terminal p.M.
Automatisierter TRX-Listenversand per Email: 0,10 Euro/ TRX-Liste
Freecall (0800): 0,04 Euro/je TRX
Sonderdienstleistungen:
einzelne Nachbuchung: 6,00 Euro pro Nachbuchung, mindestens jedoch: 12,00 Euro
Erneute Überweisung von Kassenschnitt: 12,00 Euro/ Kassenschnitt
Löschung von Transaktionen im OLTP: 6,00 Euro/ Umsatz, mindestens jedoch: 6,00 Euro
Erstellung und Versand manueller Umsatzliste: 20,00 Euro
Rücklastschrift auf zentralem Clearing Konto: 15 Euro/ Rücklastschrift
Austauschpauschale bei Depotservice: 18,90 je Terminalaustausch
Aufschlag UPS Express Saver einmalig je Versand 5,00 Euro (Zustellung am nächsten Werktag bis 12:00 Uhr)
Aufschlag UPS Express einmalig je Versand 8,00 Euro (Zustellung am nächsten Werktag bis 10:30 Uhr)
Aufschlag UPS Samstags Express einmalig je Versand 25,00 Euro (Zustellung am nächsten Samstag bis 12:00 Uhr)
Manuelle Arbeiten: 19,90 Euro pro angefangene 15 Min.
Entgelte im electronic cash System (früher Gebühren der Kreditwirtschaft):
Die Entgeltberechnung der deutschen Kreditwirtschaft relevanten Transaktionen erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Rechungsstellung gültigen Händlerbedingungen.
Bis einschließlich 30.11.2015 gelten folgende Gebühren:
– für electronic cash-Umsätze gilt ein Entgelt in Höhe von 0,24%, mindestens jedoch 0,05 € pro Umsatz.
Ab dem 01.12.2015 gelten folgende Gebühren:
– für electronic cash-Umsätze gilt ein Entgelt in Höhe von 0,2% pro Umsatz.
Kreditkartengebühren werden vom jeweiligen Provider direkt in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteil der Jatel Preisliste.
Preisliste gültig ab 01.11.2015, Preisänderungen vorbehalten, alle vorherigen Preislisten verlieren damit ihre Gültigkeit. Alle Preise in € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC-CASH-SYSTEM der deutschen Kreditwirtschaft (Anlage zu Besonderen Bedingungen C)
1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Händlers im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe 5.). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.
2. Kartenakzeptanz
An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag muss der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptografischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-Umsatz von einem Zahlungsdienstleister des Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Handels-und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
6. Entgelte
Nach Vereinbarung
7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten ( Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash-Netz betrieben werden.
8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.
9. Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
10. Einzug von electronic cash-Umsätzen
Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash-bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem
• entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
• die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt, • oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.
11. Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
12. Akzeptanzzeichen
Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Koorperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.
13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch den Händler
Falls ein Händler im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:
• Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen.
• Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
• Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
• Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
• Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14. Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.
¹ Das Datum für das Inkrafttreten der integrierten Entgeltabrechnung -ursprünglich war insoweit der 01.02.2009 vorgesehen -ist aufgrund einer entsprechenden Änderungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern bis auf Weiteres zunächst ausgesetzt.
TECHNISCHER ANHANG zu den Bedingungen für die Teilnahme am ELECTRONIC CASH-SYSTEM der deutschen Kreditwirtschaft
1. Zugelassene Karten
An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden.
2. Betriebsanleitung
2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten.
Hierzu zählen insbesondere:
• Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
• Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
• Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
• Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.
• Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen).
Diese beschränken sich auf
• den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
• die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
• die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft-und Hardware gewährleistet.
2.3 Ablauf von electronic cash-Transaktionen
Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können:
• Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,
• Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),
• Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals,
• Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege.
Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren-und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funktionen
• Autorisierung (Genehmigung) und
• automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen
unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab.
Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):
1. Karte einstecken/durchziehen
2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals) 3. Betrag bestätigen
4. Geheimzahl eingeben
5. Geheimzahl bestätigen
6. Anzeige des Ergebnisses
7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)
Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann.
Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.
2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle
Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst
• die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und
• die Belegausgabe.
Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs.
Folgende Texte sind vorgesehen:
Zahlung erfolgt – Betrag storniert
Zahlung nicht möglich – Storno nicht möglich
Geheimzahl falsch – Geheimzahl zu oft falsch
Karte nicht zugelassen – Karte ungültig
Karte verfallen – Systemfehler
Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) online-Transaktionen:
„Kartenzahlung“ -fester Text
Händlerbezeichnung, -ort
Name des Zahlungssystems -Empfehlung: „electronic cash“
Nummer des Terminals
Datum/Uhrzeit
ec-Nummer -zusätzliche Identifikation des Vorgangs
Bankleitzahl
Kontonummer -Bei Terminals vom Typ Tankautomat „#….#“ (letzte vier Stellen der Kontonummer)
Maximalbetrag -nur bei unbedienten Terminals des Typs „Tankautomat“
Betrag -Zahlungsbetrag
oder Storno -stornierter Betrag
AID-Parameter -Wert aus der Autorisierungs-Antwort
Autorisierungsmerkmal -Zeichen für erfolgte Genehmigung
“Zahlung erfolgt“ -Text bei genehmigten Zahlungen
“Betrag storniert“ -Text bei erfolgreichen Stornierungen
b) offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):
Kartennummer
Kartenfolgenummer
Verfalldatum
Storno-ID -Identifikation des Storno im Chip
Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./Aut.¬
Merkmal bzw. Param./ Trans.-Zertifikat).
Statt „Zahlung erfolgt“ bzw. „Betrag storniert“ ist ein Fehlertext zu drucken.
2.5 electronic cash Piktogramme
Mindestens das abgebildete Piktogramm „electronic cash PIN-Pad“ oder „girocard“ ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich „girocard“ als Akzeptanzzeichen zu verwenden.
Stand: 30.10.2017